Satzung
(in der Neufassung vom 24.11.2014)
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Mudau".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mudau.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Gemeinde Mudau zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung
- der Heimatpflege
- des Landschafts- und Denkmalschutzes
- der Jugend- und Altenhilfe
- von Musik und Sport
- von Kunst und Kultur
- von Bildung und Erziehung
- von Wissenschaft und Forschung
- des Umwelt- und Naturschutzes
- des öffentlichen Gesundheitswesens
- mildtätiger Zwecke
in der Gemeinde Mudau.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 04.04.2003.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder dieser Organe sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zur Gemeinde Mudau aufweisen.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Alle folgenden Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium bestellt.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die den Vorsitzenden im Falle einer Verhinderung vertreten. Er sollte mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammentreten. Über die Zusammenkünfte sind Niederschriften anzufertigen.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder – im Falle der Verhinderung - durch die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Benennung.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern. Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Mudau und der jeweilige Ortsvorsteher des Ortsteiles Mudau gehören dem Kuratorium kraft Amts an (geborene Mitglieder).
Die weiteren 5 Kuratoriumsmitglieder (sonstige Mitglieder) werden vom Stifter bestellt. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden diese sonstigen Mitglieder aus dem Kuratorium aus.
Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollte mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten, über die Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen.
§ 9
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Bestellung des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3;
- Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel auf Vorschlag des Vorstandes;
- Beratung des Vorstandes bei der Verfolgung des Stiftungszweckes;
- Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung;
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
§ 10
Beschlussregelung
(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
§ 11
Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium der Stiftung einen neuen Zweck geben.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Kuratorium auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 4) beschließen.
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Mudau, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Mudau, 24.11.2014
Dr. Norbert Rippberger, Wilhelm Schwender
Vorsitzender des Kuratoriums, Vorsitzender des Vorstandes
Neufassung der ersten Satzung vom 04.04.2003
Beschluss der Neufassung in der Sitzung vom 24.11.2014
(geändert ist: §§ 6 und 7: Vertretungsregelung des Vorstandes)
genehmigt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 22.12.2014
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Mudau".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mudau.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Gemeinde Mudau zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung
- der Heimatpflege
- des Landschafts- und Denkmalschutzes
- der Jugend- und Altenhilfe
- von Musik und Sport
- von Kunst und Kultur
- von Bildung und Erziehung
- von Wissenschaft und Forschung
- des Umwelt- und Naturschutzes
- des öffentlichen Gesundheitswesens
- mildtätiger Zwecke
in der Gemeinde Mudau.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
- die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 04.04.2003.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder dieser Organe sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zur Gemeinde Mudau aufweisen.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Alle folgenden Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium bestellt.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die den Vorsitzenden im Falle einer Verhinderung vertreten. Er sollte mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammentreten. Über die Zusammenkünfte sind Niederschriften anzufertigen.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder – im Falle der Verhinderung - durch die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Benennung.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern. Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Mudau und der jeweilige Ortsvorsteher des Ortsteiles Mudau gehören dem Kuratorium kraft Amts an (geborene Mitglieder).
Die weiteren 5 Kuratoriumsmitglieder (sonstige Mitglieder) werden vom Stifter bestellt. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden diese sonstigen Mitglieder aus dem Kuratorium aus.
Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollte mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten, über die Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen.
§ 9
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Bestellung des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3;
- Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel auf Vorschlag des Vorstandes;
- Beratung des Vorstandes bei der Verfolgung des Stiftungszweckes;
- Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung;
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
§ 10
Beschlussregelung
(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
§ 11
Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium der Stiftung einen neuen Zweck geben.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Kuratorium auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 4) beschließen.
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Mudau, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Mudau, 24.11.2014
Dr. Norbert Rippberger, Wilhelm Schwender
Vorsitzender des Kuratoriums, Vorsitzender des Vorstandes
Neufassung der ersten Satzung vom 04.04.2003
Beschluss der Neufassung in der Sitzung vom 24.11.2014
(geändert ist: §§ 6 und 7: Vertretungsregelung des Vorstandes)
genehmigt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 22.12.2014